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   OVG Schleswig-Holstein, 21.11.1996 - 2 L 229/95   

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https://dejure.org/1996,11208
OVG Schleswig-Holstein, 21.11.1996 - 2 L 229/95 (https://dejure.org/1996,11208)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.11.1996 - 2 L 229/95 (https://dejure.org/1996,11208)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. November 1996 - 2 L 229/95 (https://dejure.org/1996,11208)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Historische Straße; Erschließungsanlage; Ausbauverbot; Kostenteilung; Kosten

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 9 A 240/90
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.1996 - 2 L 229/95
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75

    Verteilung des Erschließungsaufwands auf einseitig zum Anbau bestimmten Straßen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.11.1996 - 2 L 229/95
    Für eine Kostenteilung ist bei einseitig anbaubaren Straßen kein Raum, wenn sich der Ausbau oder jedenfalls die Umlegung der Kosten auf das beschränkt, was zur Erschließung der anbaubaren Straßenseite schlechthin unentbehrlich ist (BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 1.75 -, BVerwGE 52, 365, 369).

    In diesem Fall wäre es offenkundig unbillig, wenn allein der zeitliche Abstand, in dem die Grundstücke auf den beiden Seiten der Straße einer Bebauung zugänglich werden, dazu führen sollte, daß die gesamten Kosten der Straße ausschließlich von den Anliegern der einen Straßenseite getragen werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 1.75 -, BVerwGE 52, 365, 370).

  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88

    Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.11.1996 - 2 L 229/95
    Überschreitet ein Ausbau nicht das, was eine Gemeinde bei angemessener Bewertung der von den Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf, so ist das - als in diesem Sinne schlechthin unentbehrlich - erschließungsbeitragsrechtlich hinzunehmen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, DÖV 1990, 297).
  • VG Sigmaringen, 14.04.2015 - 4 K 3291/13

    Vorhandene Straße; Festsetzungsverjährung

    Eine historische Straße ist zwar stets auch eine "vorhandene" Straße im Rechtssinne und damit erschließungsbeitragsfrei; sie unterscheidet sich von dieser aber dadurch, dass sie darüber hinaus eine fertige Straße i.S.d. § 12 PrFlG war, während die "vorhandene" Straße gerade nicht im Sinne eines Bauprogramms fertiggestellt zu sein brauchte (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.11.1996 - 2 L 229/95 -, Juris; von Straß/von Torney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Auflage, 1957, § 15 Rn. 4 f), S. 206 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2003 - 3 A 324/00

    Halbteilungsgrundsatz bei öffentlichen Grünflächen

    Das entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 27. April 2000 - 9 M 4297/99 - , Urteil vom 22. Januar 1997 - 9 L 4721/95 - NdsRPfl 1997, 121, und Urteil vom 23. Mai 1979 - IX A 137/77 - , KStZ 1979, 174; SchlHOVG, Urteil vom 21. November 1996 - 2 L 229/95 - , GemH 1998, 210, und dem Fachschrifttum, soweit dieser Gesichtspunkt behandelt wird.
  • VG Schleswig, 09.03.2017 - 9 A 122/14

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags; Abrechnungszeitraum; Abweichung vom

    Privatstraßen, die im Eigentum eines Dritten stehen, können deshalb im Regelfall keine vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinn von § 242 Abs. 1 BauGB bzw. des bis zum 30.06.1987 geltenden § 180 Abs. 2 BBauG und somit auch keine bereits vor Inkrafttreten des neuen Erschließungsbeitragsrechts hergestellte Erschließungsanlagen sein (vgl. BayVGH, B. v. 03.02.2004 - 6 CS 03.2254 -, juris m. w. N.; OVG Schleswig, B. v. 17.10.2006 - 2 MB 19/08; U. v. 21.11.1996 - 2 L 229/95 -, juris, Rn. 54).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2007 - 2 LB 26/07

    Bauland; Erschließungsbeitrag; programmgemäß fertiggestellte Straße; Rückwirkung;

    Dies gilt auch für die "fertig gestellte" Straße (vgl. Senatsurt. v. 21.11.1996 - 2 L 229/95 -, Die Gemeinde 1997, 242 = GemHH 1998, 210).
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